Allgemeine Geschäftsbedingungen

(STAND: 01 April 2024)

§1 Geschäfts- und Lieferbedingungen

§ 1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

§ 1.2 Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als
angenommen. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennt die Husle GmbH nicht an,
auch dann nicht, wenn die Husle GmbH diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat und der Kunde auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen hinweist. Bestellungen oder Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

§ 2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verträge (Bestellung und Annahme) sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Mündliche
Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, sind unwirksam. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses selbst.

§ 2.2 Nebenabreden bedürfen in jedem Fall unserer schriftlichen Bestätigung. Die Wirksamkeit ist
von der Unterschrift des Geschäftsführers abhängig. Die Mitarbeiter der Husle GmbH sind nicht
befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den
Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§ 2.3 Ein Kaufvertrag kommt erst durch eine Annahmeerklärung beider Seiten zustande. Dies erfolgt durch Signatur eines Angebots oder eines Kaufvertrags. Ferner wird auch eine Bestätigung/Vertragsannahme eines Angebots/Vertrags per Mail akzeptiert.

§ 2.4 Der gewerbliche Weiterverkauf des Kaufgegenstands bedarf unserer ausdrücklichen
Bestätigung. Darüber hinaus werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag
zurücktreten, wenn wir selbst nicht beliefert werden, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten
deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben.

§ 3 Gegenstand des Unternehmens

1. Die Husle GmbH, Florianstraße 15-21, 44139 Dortmund, hat zum Gegenstand:

a) Handel, Beratung und Vermarktung von Photovoltaikanlagen und alle damit verbundenen
Geschäfte

b) Planung und schlüsselfertige Errichtung von Photovoltaikanlagen und sämtliche damit
zusammenhängende und dem Gesellschaftszweck dienende und fördernde Geschäfte.

Unsere Angebote richten sich ausschließlich an Kunden mit einer Lieferanschrift in Deutschland. Der Kunde muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 4 Preise

§ 4.1 Den Preisbestimmungen liegen grundsätzlich unsere jeweils gültigen Preise des Angebotes
zugrunde. Bei schriftlichen Auftragsbestätigungen sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer maßgebend. Bei allen Aufträgen, behalten wir uns eine Berechnung zu dem am Tage der Lieferung/ Leistung gültigen Preis vor. Im Übrigen sind wir nach Vertragsschluss zu Preiserhöhungen berechtigt, wenn diese auf Veränderungen von preisbildenden Faktoren (z.B. Tarifabschlüsse, Rohstoff- oder Energiekosten, Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe) beruhen, die nach Vertragsschluss entstanden sind. Die Preiserhöhung muss ihrer Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sein und dem Kunden innerhalb angemessener Frist schriftlich angezeigt werden.

§ 5 Überlassung von Unterlagen/ Kalkulationen

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, Pläne, Wirtschaftlichkeitsberechnungen etc., behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

§ 6 Zahlung

§ 6.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen nach Zahlungsvereinbarung fällig. Der Kunde
kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 5 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungsstellung leistet. Ist der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des BGB zu berechnen. Nehmen wir einen Kontokorrentkredit zu einem Zinssatz in Anspruch, welcher höher liegt, so sind wir berechtigt, einen diesem Zins entsprechenden Zinssatz zu berechnen.

§ 6.2 Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen, und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Zahlungen mit Wechsel sind unzulässig.

§ 6.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.

§ 6.4 Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, sind wir in diesem Fall berechtigt, von unseren Lieferungs- und Leistungsverpflichtungen zurückzutreten, wahlweise Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

§ 6.5 Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen bzw. Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

§ 6.6 Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

§ 6.7 Wir sind berechtigt, die Bezahlung der gesamten vertraglich geschuldeten Leistung im Voraus zu verlangen.

§ 6.8 Zahlungen sind auf eines unsere angegebenen Konten im Kaufvertrag zu leisten.

§ 6.9 Zahlungsvereinbarungen werden im Kaufvertrag vereinbart.

§ 7 Liefer- und Leistungszeit

§ 7.1 Die von uns genannten Termine und Fristen sind geplante Termine und sind aufgrund der
globalen Situation und derzeitigen Lieferengpässe unverbindlich.

§ 7.2 Der Kunde kann uns nach 3 Monaten der Überschreitung eines verbindlichen Liefer-/ Leistungstermins oder einer verbindlichen Liefer-/ Leistungsfrist schriftlich auffordern, binnen
angemessener Frist zu liefern/ leisten. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug.

§ 7.3 Der Kunde kann neben Lieferung/ Leistung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt.

§ 7.4 Im Falle des Verzugs kann der Kunde uns auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Annahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen.

§ 7.5 Ein Schadensersatzanspruch steht dem Kunden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits zu; die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt.

§ 7.6 Wird uns, während wir in Verzug sind, die Lieferung/ Leistung durch Zufall wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so haften wir gleichwohl nach Maßgabe der Ziffern 7.3. bis 7.5., es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung/ Leistung eingetreten wäre.

§ 7.7 Wird ein verbindlicher Liefer-/ Leistungstermin oder eine verbindliche Liefer-/ Leistungsfrist überschritten, kommen wir bereits mit Überschreitung des Liefer-/Leistungstermins oder der Liefer-/Leistungsfrist in Verzug.

§ 7.8 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung/ Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Subunternehmern oder deren Nachunternehmern eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfolgten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.

§ 7.9 Wenn die Behinderung länger als 1 Monat dauert, ist der Kunde nach angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils nach Maßgabe von Ziffer 7.4.
vom Vertrag zurückzutreten. Die Rechte des Kunden bestimmen sich nach Ziffer 7.5.

§ 7.10 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

§ 7.11 Inbetriebnahme bedeutet, dass die PV- Anlage in Betrieb ist und der Ein- bzw. Zweirichtungszähler PV-Erträge zählt. Formulare und Vertragsverhältnisse zwischen dem Kunden und dem Energieversorger stehen in keinem Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen Husle GmbH und dem Kunden.

§ 7.12 Sollte das Objektdach des Kunden aus Well-Eternit bestehen, so ist der Kunde dafür verantwortlich, dass dieses asbestfrei ist.

§ 8 Gefahrübergang und Prüfung der Ware bei Warenlieferung

§ 8.1 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an den Kunden übergeben wurde. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

§ 8.2 Die Ware ist sofort nach Erhalt einer äußeren Sichtprüfung zu unterziehen. Auch kleine erkennbare Schäden an der Verpackung müssen grundsätzlich auf dem Frachtbrief / Speditionsschein quittiert werden. Ein verdeckter Transportschaden ist innerhalb einer Frist von 3 Tagen nach Quittierung des Frachtbriefs anzuzeigen.

§ 9 Rechte bei Mängeln

§ 9.1 Als Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes gelten die technischen Produktbeschreibungen
sowie die jeweils gültigen Beschreibungen (z. B. Eignungsprüfungen) oder die Zusammensetzung des Vertragsgegenstandes. Die Angaben sind als annähernd zu betrachten und dienen immer als Maßstab zur Feststellung, ob der Vertragsgegenstand mangelfrei ist. Öffentliche Äußerungen,
Anpreisungen oder Werbung enthalten keine verbindliche Beschreibung der vereinbarten Beschaffenheit der Ware. Wirtschaftlichkeitsberechnungen und darin enthaltene Ertragsprognosen stellen lediglich Berechnungsbeispiele dar und sind unverbindlich.

§ 9.2 Soweit sich nicht aus dem Gesetz unabdingbar eine längere Frist ergibt oder wir eine Garantie übernommen haben, verjähren Mängelansprüche in einem Jahr. Im Übrigen gilt die vom Gesetz vorgegebene Frist. Die Fristen beginnen mit dem jeweiligen Liefer-/ Leistungsdatum.

§ 9.3 Der Kunde hat Mängel aus § 9.2 unverzüglich, somit innerhalb einer Woche, nach deren
Feststellung schriftlich anzuzeigen.

§ 9.4 Ist der Vertragsgegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so liefern/ leisten wir unter Ausschluss sonstiger Rechte wegen des Mangels Ersatz. Ist der Kunde an einer Ersatzlieferung/-Ieistung nicht interessiert oder ist der erforderliche Aufwand der Ersatzlieferung/-Ieistung unverhältnismäßig im Vergleich mit dem Vorteil für den Kunden, so ist der Kunde nur berechtigt, nach seiner Wahl die Vergütung zu mindern. Eine Rückabwicklung des Vertrages ist ausgeschlossen, wenn sich die Vertragsleistung ihrer Natur nach einer Rückgewähr entzieht.
§ 9.5 Waren sind sofort nach Erhalt einer äußeren Sichtprüfung zu unterziehen und auf dem Frachtbrief / Speditionsschein zu quittieren. Ein Verdeckter Transportschaden innerhalb von 3 Tagen nach Quittierung des Frachtbriefs schriftlich anzuzeigen.

§ 10 Haftung

§ 10.1 Wir haften nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter, unsere Erfüllungsgehilfen und unsere Betriebsangehörigen sie schuldhaft verursacht haben.

§ 10.2 Die Haftung gegenüber dem Kunden wird – außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln -ausgeschlossen.

§ 10.3 Unsere Haftung ist auf den als Folge vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für einen außerhalb einer Eigenschaftszusicherung liegenden Mangelfolgeschaden oder entgangenen Gewinn ist nach Maßgabe von Ziffer 10.2. ausgeschlossen. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an sonstigen Rechtsgütern des Kunden sind ausgeschlossen.

§ 10.4 Für Montagebeschädigungen und Produktbeschädigungen, die durch Selbstmontage des Kunden oder durch selbst beauftragte Fachbetriebe seitens des Kunden wird keine Haftung übernommen.

§ 11 Umfassender Eigentumsvorbehalt

§ 11.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus Lieferungen und Leistungen gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

§ 11.2 Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware). Eine Weiterveräußerung oder Verbrauch sowie die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung darf nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur so lange erfolgen, wie der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen eingehalten hat. Die Verpfändung und Sicherungsübereignung sind nicht gestattet. Die Rücknahme von Vorbehaltsware gilt nur dann als Rücktritt, wenn dies dem Käufer ausdrücklich mitgeteilt wurde.

§ 11.3 Wird unsere Ware verarbeitet, vermischt, verbunden oder verbraucht, so überträgt uns der Käufer zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt wertanteilmäßig (Rechnungswert) sein (Mit-) Eigentum an der neu entstandenen Sache (Sicherungseigentum) mit der gleichzeitigen Vereinbarung, dass er diese Sache unentgeltlich für uns verwahrt. Alle Forderungen aus der Verarbeitung, Vermischung, Verbrauch oder Veräußerung unserer Vorbehaltsware oder des an die Stelle der Vorbehaltsware tretenden Sicherungseigentums tritt der Käufer in Höhe des Restkaufpreisanspruches mit allen Nebenrechten zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt an uns ab. Wird Ware, an der wir Miteigentum haben, veräußert, beschränkt sich die Abtretung auf den erstrangigen Forderungsteil, der unserem Miteigentumsteil entspricht.

§ 11.4 Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, uns seine Forderungen gegen Dritte aus Weiterveräußerung einzeln nachzuweisen und den Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, an uns zu bezahlen. Wir sind jederzeit berechtigt, die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderung vorzunehmen. Der Käufer ist einer anderweitigen Abtretung nicht befugt. Er ist berechtigt, diese Forderung so lange einzuziehen, als er seine Zahlungsverpflichtungen auch Dritten gegenüber erfüllt. Von Pfändungen und anderweitigem Zugriff Dritter, durch welche unsere Sache oder Rechte betroffen werden, hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Wir sind berechtigt, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers Sicherheiten in ausreichender Höhe und in einer uns genügenden Form (z. B. Faustpfand) zu fordern. Übersteigt der Wert der für uns aufgrund der vorstehenden Absätze eingeräumten Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10%, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben oder deren Freigabe veranlassen.

§ 12 Bauvorlagen und behördliche Genehmigungen

§ 12.1 Der Auftraggeber beschafft bei Großprojekten wie z.B. auf einer Freilandfläche, Denkmalschutzdächern usw.. auf seine Kosten rechtzeitig die für die Ausführung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen. Ist der Auftragnehmer ihm dabei behilflich, so trägt der Auftraggeber auch die dadurch entstehenden Kosten.

§13 Rücktritt

Tritt der Auftraggeber aus einem von uns nicht zu vertretenden Anlass vom Vertrag zurück, oder kann die Anlage infolge eines Umstandes, den der Besteller zu vertreten hat, nicht eingebaut werden, so ist der Besteller zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser beträgt 25% der Auftragssumme. Bei Sonderanfertigungen ist ein Rücktritt vom Kauf nicht möglich.

§ 14 Eigenmontage

§ 14.1 Sofern mit dem Kunden ausschließlich eine Lieferung von Artikel/Produkte/Anlagen (wie z.B. Photovoltaikmodule, Speicher, Unterkonstruktion, Kabel, usw.) ohne Montage, vereinbart wurde, muss der Kunde sicherstellen, dass die Montage fachgerecht und durch ausgebildetes Fachpersonal (wie z.B. einer Elektrofachfachkraft) montiert, dokumentiert und abgenommen wird. Ferner sind Montageanleitungen und Herstellerbedingungen bei der Eigenmontage ausnahmslos zu berücksichtigen. Andernfalls verfallen jegliche Haftungs-, Gewährleistungs- und Garantieansprüche.
§14.2 Die Ware ist sofort nach Erhalt einer äußeren Sichtprüfung zu unterziehen. Auch kleine erkennbare Schäden an der Verpackung müssen grundsätzlich auf dem Frachtbrief / Speditionsschein quittiert werden. Ein verdeckter Transportschaden ist innerhalb einer Frist von 3 Tagen nach Quittierung des Frachtbriefs anzuzeigen.

§ 15 Unterlagen, Angebote, Präsentationen

§15.1 Die Darstellung der Produkte in den Katalogen, Werbematerialien, Verkaufspräsentationen, auf der Webseite usw. stellen kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine unverbindliche,
annähernde Darstellung der Produkte dar.

§15.2 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen – wie Zeichnungen, Planungen, Abbildungen,
Gewichtsangaben usw. sind, soweit nicht ausdrücklich auf Verlangen des Auftraggebers als
verbindlich bezeichnet, nur angenähert maßgebend. Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem
Angebot und sämtliche Unterlagen bleiben vorbehalten. Das Angebot und die Unterlagen dürfen
nicht ohne Genehmigung des Anbieters weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für
einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.

§ 16 Sonstige Bestimmungen

§ 16.1 Die Daten aus dem Vertragsverhältnis werden nach dem aktuellen Datenschutzvorgaben und Gesetzten gespeichert.

§ 16.2 Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist – sofern beide Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentl. Sondervermögen sind – das Gericht örtlich zuständig, an dem die Gesellschaft ihren Sitz hat. Gleiches gilt, wenn der Auftragnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder seinen Sitz nach Vertragsschluss aus dem Inland verlegt.

§ 16.3 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 16.4 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung wird durch eine dem Parteiwillen entsprechende Regelung ersetzt.

§ 16.5 Der Kunde willigt ein, dass die Husle GmbH die montierte Anlage als Referenzobjekt nutzen
darf.

Vielen Dank!

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